Links überspringen

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

(STAND 26. MÄRZ 2020)

1. Allgemeine Grundlagen / Geltungsbereich

  • Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftraggeber (AG) und der Auftragnehmerin (AN, IMARK) gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.
  • Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Vertragsbe-ziehungen, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.
  • Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des AG sind ungültig, es sei denn, diese werden von IMARK ausdrücklich schriftlich anerkannt.
  • Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.

2. Umfang des Beratungsauftrages/Stellvertretung

  • Der Umfang eines konkreten Beratungsauftrages wird vertraglich vereinbart.
  • IMARK ist berechtigt, die ihr obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Die Bezahlung des Dritten erfolgt ausschließlich durch IMARK Diese Mitarbeit spezialisierter Dritter ist im Vorhinein mit dem AG zu vereinbaren. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem AG.

3. Aufklärungspflicht des AG / Vollständigkeitserklärung

  • Der AG sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Beratungsauftrages an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.
  • Der AG sorgt dafür, dass IMARK auch ohne deren besondere Aufforderung alle für die Er-füllung und Ausführung des Beratungsauftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorge-legt werden und ihr von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Beratungsauftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Beraters bekannt werden.
  • Der AG sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und die gesetzlich vorgesehene und gegebenenfalls eingerichtete Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) bereits vor Beginn der Tätigkeit von IMARK über Projektumfang und -inhalt informiert werden.

4. Sicherung der Unabhängigkeit

  • Innerhalb der Frist von Auftragserteilung bis 12 Monate nach Auftragsabschluss wird der AG Mitarbeiter von IMARK nicht bei sich einstellen oder in sonstiger Form bei sich oder einem abhängigen Unternehmen beschäftigen. Sollte der AG dagegen verstoßen, ist ein pauschalierter Schadenersatz in der Höhe eines Jahresgehalts des Mitarbeiters an IMARK zu zahlen.

5. Berichterstattung / Berichtspflicht

  • IMARK verpflichtet sich, über ihre Arbeit, die ihrer Mitarbeiter und gegebenenfalls auch die beauftragter Dritter dem Arbeitsfortschritt entsprechend dem AG Bericht zu erstatten.
  • IMARK ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung (Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten.
  • Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der AG zu den von IMARK angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt.
  • IMARK verpflichtet sich zu sorgfältiger Ausführung vertraglich übernommener Leistungen entsprechend den getroffenen Vereinbarungen nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung.
  • Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. nicht zur Verfügung gestellte Unterlagen oder andere nicht von IMARK verschuldete Ursachen entstehen, können nicht zum Verzug des AN führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der AG.

6. Schutz des geistigen Eigentums

  • Die Urheberrechte an den von IMARK und seinen Mitarbeitern und beauftragten Dritten geschaffenen Werke (insbesondere Angebote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger etc.) verbleiben bei IMARK. Sie dürfen vom AG während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden. Der AG ist insofern nicht berechtigt, das Werk (die Werke) ohne ausdrückliche Zustimmung von IMARK zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Insbesondere bedarf die entgeltliche und unentgeltliche Weitergabe beruflicher Äußerungen jeglicher Art an Dritte der schriftlichen Zustimmung von IMARK. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes eine Haftung von IMARK – insbesondere etwa für die Richtigkeit des Werkes – gegenüber Dritten.
  • Der Verstoß des AG gegen diese Bestimmungen berechtigt IMARK zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.
  • Im Hinblick darauf, dass die erstellten Beratungsleistungen geistiges Eigentum von IMARK sind, gilt das Nutzungsrecht derselben auch nach Bezahlung des Honorars ausschließlich für eigene Zwecke des AG. Jede dennoch erfolgte Weitergabe, auch im Zuge einer Auflösung des Unternehmens oder eines Konkurses, aber auch die kurzfristige Ãœberlassung zu Reproduktionszwecken kann Schadenersatzansprüche nach sich ziehen.

7. Gewährleistung

  • Der AG hat Anspruch auf kostenlose Beseitigung von Mängeln, sofern diese von IMARK zu vertreten sind.
  • Dieser Anspruch des AG erlischt sechs Monate nach Erbringen der jeweiligen Leistung.

8. Haftung / Schadenersatz

  • IMARK haftet dem AG für Schäden – ausgenommen für Personenschäden – nur im Falle groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit). Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom AN beigezogene Dritte zurückgehen.
  • Schadenersatzansprüche des AG können nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.
  • Der AG hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden des AN zurückzuführen ist.
  • Sofern IMARK das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt IMARK diese Ansprüche an den AG ab. Der AG wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.

9. Geheimhaltung / Datenschutz

  • IMARK verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle ihr zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information, die sie über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit des AG erhält.
  • IMARK darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse ihrer Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des AG aushändigen.
  • Weiters verpflichtet sich IMARK, über den gesamten Inhalt des Werkes sowie sämtliche Informationen und Umstände, die ihr im Zusammenhang mit der Erstellung des Werkes zugegangen sind, insbesondere auch über die Daten von Klienten des AG, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.
  • IMARK ist von der Schweigepflicht gegenüber allfälligen Gehilfen und Stellvertretern, derer sie sich bedient, entbunden. Sie hat die Schweigepflicht aber auf diese vollständig zu überbinden und haftet für deren Verstoß gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung wie für einen eigenen Verstoß.
  • Die Schweigepflicht reicht unbegrenzt auch über das Ende dieses Vertragsverhältnisses hinaus. Ausnahmen bestehen im Falle gesetzlich vorgesehener Aussageverpflichtungen.
  • IMARK ist berechtigt, ihr anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten. Der AG leistet dem AN Gewähr, dass hierfür sämtliche erforderlichen Maßnahmen insbesondere jene im Sinne des Datenschutzgesetzes, wie etwa Zustimmungserklärungen der Betroffenen, getroffen worden sind.

10. Honorar

  • Nach Vollendung des vereinbarten Werkes erhält IMARK ein Honorar gemäß der Vereinbarung zwischen dem AG und IMARK. IMARK ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonti zu verlangen, üblicherweise in Form einer Startrechnung zu Beginn und einer Schlussrechnung nach Vollendung des Werkes zu jeweils 50% der Gesamtsumme. Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung durch den AN fällig.
  • IMARK wird jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen.
  • Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen Rechnungslegung von IMARK vom AG zusätzlich zu ersetzen.
  • Die Honorarsätze für Leistungen, die nach Zeitaufwand abzurechnen sind, basieren auf einem Achtstundentag bei fünf Arbeitstagen je Woche. Reisezeit gilt nur als 50%-ige Arbeitszeit. Die Verrechnung erfolgt monatlich auf Basis der tatsächlich geleisteten Aufwände.
  • Alle Rechnungen sind zahlbar ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum.
  • Der AG und IMARK können den Vertrag vor der Erbringung der vereinbarten Leistung nur aus wichtigem Grund kündigen. Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten des AG liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch IMARK, so behält IMARK den Anspruch auf Vergütung für die anteilig geleistete Arbeit.
  • Ist die vorzeitige Lösung der Vertragsbeziehungen vom AG zu vertreten, erhält IMARK über die unter 10.1 erwähnte Vergütung hinaus einen pauschalierten Schadenersatz von 25 % des für die noch nicht ausgeführten Leistungen vereinbarten Entgelts unter Vorbehalt weiterer Ansprüche von IMARK.
  • Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist IMARK von ihrer Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.

11. Dauer des Vertrages

  • Dieser Vertrag endet grundsätzlich mit dem Abschluss des Projekts.
  • Der Vertrag kann dessen ungeachtet jederzeit aus wichtigen Gründen von jeder Seite ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen,
  • wenn ein Vertragspartner wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt oder
  • wenn ein Vertragspartner nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Zahlungsverzug gerät.
  • wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität eines Vertragspartners, über den kein Insolvenzverfahren eröffnet ist, bestehen und dieser auf Begehren des AN weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung des AN eine taugliche Sicherheit leistet und die schlechten Vermögensverhältnisse dem anderen Vertragspartner bei Vertragsabschluss nicht bekannt waren.

12. Schlussbestimmungen

  • Die Vertragsparteien bestätigen, alle Angaben im Vertrag gewissenhaft und wahrheitsgetreu gemacht zu haben und verpflichten sich, allfällige Änderungen wechselseitig umgehend bekannt zu geben.
  • Änderungen des Vertrages und dieser AGB bedürfen der Schriftform; ebenso ein Abgehen von diesem Formerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
  • Auf diesen Vertrag ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts anwendbar. Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung von IMARK. Für Streitigkeiten ist das Gericht am Unternehmensort von IMARK zuständig.

Mediationsklausel

(1) Für den Fall von Streitigkeiten aus diesem Vertrag, die nicht einvernehmlich geregelt werden können, vereinbaren die Vertragsparteien einvernehmlich zur außergerichtlichen Beilegung des Konfliktes eingetragene Mediatoren (ZivMediatG) mit dem Schwerpunkt WirtschaftsMediation aus der Liste des Justizministeriums beizuziehen. Sollte über die Auswahl der WirtschaftsMediatoren oder inhaltlich kein Einvernehmen hergestellt werden können, werden frühestens ein Monat ab Scheitern der Verhandlungen rechtliche Schritte eingeleitet.

(2) Im Falle einer nicht zustande gekommenen oder abgebrochenen Mediation, gilt in einem allfällig eingeleiteten Gerichtsverfahren österreichisches Recht. Sämtliche aufgrund einer vorherigen Mediation angelaufenen notwendigen Aufwendungen, insbesondere auch jene für beigezogene Rechtsberater, können vereinbarungsgemäß in einem Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren als „vorprozessuale Kosten“ geltend gemacht werden.